Seit dem 11. Juni 2019 gilt im Verwaltungsbezirk Gänserndorf ein allgemeines Rauch- und Feuerentzündungsverbot in Wäldern und deren Gefahrenbereichen. Dies wurde als Vorbeugung etwaiger Waldbrände festgelegt. Hier ein Auszug der Verordnung:

 

VERORDNUNG
Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975 zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:

§1
Im Verwaltungsbezirk Gänserndorf sind das Rauchen sowie jegliches Feuerentzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.

§2
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,– oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.

§3
Dieses Verbot tritt mit der Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am 11.06.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2019 außer Kraft.

Weitere Informationen können Sie hier entnehmen.